Allgemeine Mandatsbedingungen

des Herrn Rechtsanwalt Alexander Grotha

(nachfolgend: “Rechtsanwalt”)

Der Rechtsanwalt bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:

 

I. Mandatsbegründung und Mandatsumfang

Ein Mandatsverhältnis entsteht nicht durch Anfragen oder eine Auftragserteilung durch den Mandanten, sondern erst durch die Annahme durch die Anwaltskanzlei. Weder das unaufgeforderte Zusenden von Unterlagen, bzw. e-Mails noch das Aufsprechen einer Nachricht auf die Mailbox begründen ein Mandatsverhältnis ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt behält sich das Recht vor, Anfragen oder Aufträge abzulehnen.

Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Erfolgs. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Beratung aufgrund des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Steuerrechtliche Aspekte und ausländisches Recht sind nicht Gegenstand des Mandatsvertrages.

Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

Ist der Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen behördlichen Bescheid beauftragt, so bezieht sich der Auftrag ausschließlich auf den konkret benannten Bescheid. Eine Pflicht des Rechtsanwaltes, ohne gesonderten Auftrag auch gegen andere (Folge-) Bescheide der gleichen Behörde vorzugehen, besteht nicht.

Der Mandant ist verpflichtet, soweit Fristablauf droht und ihm dies bekannt ist, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen.

 

II. Pflichten des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.

Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

 

III. Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

Hat der Mandant Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen, so hat der Mandant den Rechtsanwalt bis zum Ablauf von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens über eine Änderung seiner Kontaktdaten zu informieren, damit er im Falle einer Prozesskostenhilfe-Überprüfung des Gerichts erreichbar bleibt.

Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Sollte dies nicht der Fall sein, informiert der Mandant den Rechtsanwalt umgehend.

 

IV. Rechtsschutzversicherung

Auftraggeber des Rechtsanwaltes ist der Mandant. Auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung besteht daher der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes unmittelbar gegenüber dem Mandanten. Dem Rechtsanwalt steht es frei, die Abrechnung unmittelbar gegenüber dem Mandanten vorzunehmen oder mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen.

Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. Generell gilt, dass jedoch die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung von dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht geschuldet ist

 

V. Haftung

Der Rechtsanwalt haftet dem Mandanten für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund.

Die Haftung des Rechtsanwaltes aus dem Mandatsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000 € beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei grob-fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung sowie für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Auf Verlangen und Kosten des Mandanten kann im Einzelfall eine weitergehende Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

 

VI. Vergütung

Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse zu bezahlen (§ 9 RVG). Die Zahlungspflicht des Mandanten gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.

 

VII. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

Der Mandant kann die ausführliche Datenschutzerklärung des Rechtsanwaltes im Internet unter der Adresse https://www.ra-grotha.de/kontakt/datenschutz/ nachlesen. Auf Verlangen des Mandanten händigt der Rechtsanwalt diesem eine schriftliche Ausfertigung der Datenschutzerklärung aus.

 

VIII. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Der Mandant erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden und stellt insoweit den Rechtsanwalt von jeglicher Haftung frei. Dies gilt nicht, wenn der Mandant dem ausdrücklich in Textform widerspricht. Der Mandant verpflichtet sich, regelmäßig, zumindest mehrmals wöchentlich eingehende e-Mails zu prüfen. Soweit der Mandant stattdessen die Nutzung einer verschlüsselten Online-Akte wünscht, so ist dies auf Anfrage möglich. Informationen hierzu befinden sich im Internet unter der Adresse https://www.ra-grotha.de/online-akte/ .

 

IX. Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

Das Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, dass für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

 

X. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

 

XI. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate, Schlussbestimmungen

Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.